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FAQ – Forensische Psychiatrie und Psychotherapie (Maßregelvollzug)

Diese Fragen und Antworten erklären, was der Maßregelvollzug bedeutet und wie unsere Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie arbeitet.

Vertiefende Informationen finden Sie auch im Downloadbereich in der Forensik-Fibel des ZfP Südwürttemberg - dem Nachschlagewerk für den Maßregelvollzug. 

1. Was bedeutet Maßregelvollzug?

Im Maßregelvollzug behandeln wir Menschen mit einer schweren psychischen Erkrankung oder Suchterkrankung, die deswegen eine Straftat begangen haben. Ein Gericht ordnet die Unterbringung an, wenn die Erkrankung wesentlich zur Tat beigetragen hat und zu befürchten ist, dass die Person aufgrund ihrer Erkrankung erneut straffällig wird. Ziel der Behandlung ist es, die Erkrankung zu behandeln und dadurch weitere Straftaten zu verhindern.

Bei einer Suchterkrankung ist die Behandlungszeit gesetzlich begrenzt: Nach § 64 des Strafgesetzbuchs (StGB) dauert sie höchstens etwa zwei Jahre – etwa, wenn jemand einen Raubüberfall begangen hat, um sich Geld für Drogen zu beschaffen. Bei einer psychischen Erkrankung wie einer Schizophrenie oder einer Persönlichkeitsstörung gilt dagegen § 63 StGB. Hier gibt es keine feste Höchstdauer (mehr dazu bei den Fragen 2 und 7).

2. Was ist das Ziel der Behandlung?

Das wichtigste Ziel ist der Schutz der Allgemeinheit. Dafür behandeln wir die psychische Erkrankung oder die Suchterkrankung und befähigen unsere Patient*innen Schritt für Schritt, ihre Erkrankung besser zu verstehen, Warnzeichen frühzeitig zu erkennen, Rückfälle zu vermeiden und straffrei zu leben.

Bei einer Suchterkrankung kommt es vor allem darauf an, wie sehr die Person unter ihrer Sucht leidet und ob es ihr gelingt, ohne Alkohol oder Drogen zu leben. Manchen Menschen gelingt diese Veränderung nicht innerhalb der zwei Jahre. Dann brechen wir die Suchtbehandlung ab, und die Person kehrt in den Strafvollzug zurück.

Bei einer psychischen Erkrankung liegt der Fall anders: Hier gibt es keine feste Höchstdauer für die Unterbringung. Wie lange jemand tatsächlich bei uns bleibt, hängt von der Art der Erkrankung ab. Eine Schizophrenie lässt sich beispielsweise oft gut mit Medikamenten behandeln, während eine Persönlichkeitsstörung oder eine Störung der Sexualität meist eine deutlich längere Psychotherapie erfordert.

Nur selten bleibt eine ausreichende Besserung aus. In diesen Fällen bleiben die Betroffenen bei uns, und wir sorgen dauerhaft dafür, dass sie so gut abgesichert sind, dass sie keine neuen Straftaten mehr begehen können.

3. Was ist der Unterschied zwischen Gefängnis und Maßregelvollzug?

Im Gefängnis, also einer Justizvollzugsanstalt, geht es vor allem darum, eine Strafe zu verbüßen. Im Maßregelvollzug steht dagegen die Behandlung einer psychischen Erkrankung im Mittelpunkt. Wie lange jemand bei uns bleibt, richtet sich deshalb nicht nach einer festgelegten Strafe, sondern danach, ob weiterhin eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit besteht.

Das Gesetz sieht vor: Wer bei einer Straftat nicht schuldfähig war, kann nicht bestraft werden – ganz gleich, wie schwer die Tat war.

Ein Beispiel: Jemand tötet einen anderen Menschen, weil er wegen einer Schizophrenie glaubt, diese Person handle im Auftrag einer fremden Macht und wolle ihn vernichten. Zum Zeitpunkt der Tat lebte er in seiner eigenen, psychotischen Welt und konnte sich deshalb nicht an die geltenden Gesetze halten – er war nicht schuldfähig.

Nur sehr selten kommt es vor, dass jemand lediglich vorgibt, psychisch krank zu sein, oder eine bestehende Erkrankung schlimmer darstellt, als sie ist, um einer Strafe zu entgehen. Zum einen ist es sehr schwer, alle beteiligten Fachleute zu täuschen. Zum anderen sind auch die Einschränkungen einer psychiatrischen Unterbringung erheblich. In der öffentlichen Diskussion wird der vermeintliche Vorteil einer solchen Unterbringung unserer Einschätzung nach überschätzt.

4. Wer kommt in die forensische Psychiatrie?

Bei uns werden Menschen mit einer schweren psychischen Erkrankung oder Suchterkrankung untergebracht, die eine Straftat begangen haben und bei denen ein Gericht die Behandlung unter gesicherten Bedingungen in einer spezialisierten forensischen Klinik angeordnet hat.

5. Wie werden Patient*innen behandelt?

An der Behandlung sind viele Berufsgruppen beteiligt: Ärzt*innen, Psycholog*innen, Pflegefachpersonen, Sozialarbeiter*innen sowie Fachtherapeut*innen.

Mit rund 250 Behandlungsplätzen ist unsere forensische Klinik in Emmendingen eine große Einrichtung mit einem entsprechend breiten Behandlungsangebot. Im Mittelpunkt stehen ärztliche Maßnahmen wie Medikamente sowie psychologische und psychotherapeutische Maßnahmen.
Auch die Pflege spielt eine zentrale Rolle: Sie begleitet und unterstützt die Patient*innen im Alltag, dient als feste Bezugsperson und trägt zum Aufbau einer vertrauensvollen Beziehung bei. Dazu zählt auch die sogenannte Milieutherapie – die Gestaltung des sozialen Umfelds auf der Station. Der Sozialdienst wiederum plant gemeinsam mit den Patient*innen die Zeit nach der Entlassung.

Außerdem bieten wir Unterricht an: In unserer eigenen Schule können Patient*innen beispielsweise einen Hauptschulabschluss nachholen oder sich gezielt auf eine Ausbildung vorbereiten. Ergänzt wird das Angebot durch kreative und sportliche Aktivitäten, die Selbstvertrauen und eigene Fähigkeiten stärken.

Alle diese Maßnahmen fügen sich wie Puzzleteile zu einem Ganzen und sollen geeigneten Patient*innen nach der Entlassung en selbstbestimmtes Leben ermöglichen.

6. Kann sich die Gefährlichkeit eines Menschen durch Behandlung verändern?

Ja. Viele psychische Erkrankungen lassen sich gut behandeln. Gehen die Symptome zurück und entwickeln die Patient*innen Verständnis für ihre Erkrankung und die Behandlung, sinkt das Risiko für weitere Straftaten oft deutlich.

Dabei kommt es auf die Art der Erkrankung an, die zur Straftat geführt hat: Manche Erkrankungen lassen sich gut und schnell behandeln, andere erfordern eine langdauernde Therapie. Dank unserer langjährigen Erfahrung mit unterschiedlichen Krankheitsbildern können wir Therapiefortschritte gut einschätzen und je nach Verlauf Lockerungen gewähren.

7. Wie lange dauert eine Unterbringung?

Wie lange jemand bei uns bleibt, ist von Fall zu Fall sehr unterschiedlich. Entscheidend ist keine feste Zeitdauer, sondern die Frage, ob weiterhin eine erhebliche Gefahr besteht. Darüber entscheiden Gerichte auf Grundlage fachlicher Gutachten und Stellungnahmen.

Vor allem bei Patient*innen, die eine schwere Straftat begangen haben, holen wir vor Lockerungen häufig zusätzliche Gutachten externer Sachverständiger ein – im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder auf unsere eigene Empfehlung hin. So erhalten wir einen unabhängigen Blick von außen auf den Therapieerfolg.

8. Was sind Vollzugslockerungen?

Vollzugslockerungen sind schrittweise Erprobungen außerhalb der Station oder der Klinik. Dazu zählen zum Beispiel:

  • begleitete Ausgänge
  • unbegleitete Aufenthalte auf dem Klinikgelände
  • unbegleitete Ausgänge außerhalb des Klinikgeländes
  • Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
  • Probewohnen

Über Lockerungen entscheidet niemals eine einzelne Person allein – auch nicht der Chefarzt oder die Oberärztin. Die Entscheidung trifft stets das gesamte Behandlungsteam gemeinsam: Ärzt*innen, Psycholog*innen, Pflegekräfte, der Sozialdienst sowie Co-Therapeutinnen und Co-Therapeuten.

Eine Lockerung erhält eine Patientin oder ein Patient nur, wenn das gesamte Team überzeugt ist, dass sie oder er dafür ausreichend stabil ist. Dabei stellen wir uns vor allem zwei Fragen: Wie hoch ist das Risiko, dass die Lockerung missbraucht wird? Und was könnte im schlimmsten Fall geschehen?

Patient*innen mit einem höheren Risiko lockern wir deutlich vorsichtiger als andere. Dass sich dieses Vorgehen bewährt hat, zeigen die Ergebnisse der letzten Jahrzehnte: In dieser Zeit kam es nur zu sehr wenigen – an einer Hand abzählbaren – ernsten Straftaten während einer Lockerung oder einer Entweichung.

9. Warum sind Vollzugslockerungen notwendig?

Ob eine Behandlung wirklich wirkt, zeigt sich erst unter realen Bedingungen. Nur so lässt sich feststellen, ob eine Patientin oder ein Patient auch außerhalb der geschützten Station stabil bleibt. Ohne solche Erprobungen wäre eine sichere Rückkehr in die Gesellschaft kaum möglich.

Erproben wir Menschen nicht, wissen wir nicht, wie sie draußen mit den Anforderungen des Alltags zurechtkommen. Bei den einzelnen Lockerungsschritten werden häufig Schwierigkeiten sichtbar, die wir dann gründlich in der Therapie besprechen können. Das ist deutlich besser, als wenn diese Schwierigkeiten erst nach der Entlassung auftreten – wenn die vertrauten Ansprechpartner nicht mehr da sind.

10. Wer entscheidet über Lockerungen?

Lockerungen gewähren wir erst nach einer sorgfältigen Prüfung durch das Behandlungsteam. Dabei berücksichtigen wir unter anderem den bisherigen Krankheitsverlauf, den Therapieerfolg, das Verhalten auf der Station, das Rückfallrisiko, die Motivation sowie die Einsicht in die eigene Erkrankung. Für manche Lockerungen, etwa Ausgänge außerhalb des Klinikgeländes, benötigen wir zusätzlich die Zustimmung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts.

Die Entscheidung über eine Lockerung trifft stets das gesamte Team gemeinsam, denn kein Teammitglied kennt eine Patientin oder einen Patienten vollständig: Ärzt*innen, Psycholog*innen, das Pflegeteam, der Sozialdienst sowie Co-Therapeutinnen und Co-Therapeuten erleben die Person aus unterschiedlichen Blickwinkeln. Hat auch nur eine Person im Team Bedenken, prüfen wir diese sorgfältig – die Lockerung wird dann notfalls zurückgestellt.

11. Können Lockerungen wieder zurückgenommen werden?

Ja. Verändert sich das Risiko oder kommen neue Erkenntnisse hinzu, können wir Lockerungen jederzeit einschränken oder ganz zurücknehmen.

Zieht sich eine Patientin oder ein Patient beispielsweise von der Pflege und den Therapeut*innen zurück, verhält sie oder er sich auffällig oder bereitet uns aus einem anderen Grund Sorgen, überprüfen wir die bisherigen Lockerungen und nehmen sie notfalls zurück.

Dabei ist die therapeutische Beziehung entscheidend: Wie gut kennen wir das Innenleben der Patientin oder des Patienten? Wie ehrlich ist sie oder er zu uns? Wie gut können wir ihre oder seine Gedanken nachvollziehen?

12. Wie häufig verlaufen Lockerungen problemlos?

Etwa 99 Prozent aller Lockerungen verlaufen ohne Probleme. Das ist bemerkenswert, denn rund 60 Prozent unserer Patient*innen haben unbegleitete Ausgänge – auf dem Klinikgelände oder außerhalb.

Ein Missbrauch von Lockerungen – etwa durch Alkohol- oder Drogenkonsum – oder eine Entweichung kommen deshalb nur selten vor.

Die Gründe für eine Entweichung sind unterschiedlich. Häufig geht es um den Wunsch, Alkohol oder Drogen zu konsumieren, um die Angst vor der Entdeckung eines Suchtmittelkonsums oder um Konflikte in der Familie, in der Partnerschaft oder auf der Station. Auch aufenthaltsrechtliche Probleme oder Frust über die Einschränkungen der Unterbringung können eine Rolle spielen. Gefährliche Absichten gegenüber der Allgemeinheit stecken so gut wie nie dahinter. In den letzten 20 Jahren kam es im Zusammenhang mit Entweichungen nur in sehr seltenen Ausnahmefällen zu neuen Straftaten.

Entweicht eine Patientin oder ein Patient, informieren wir die Polizei und die Staatsanwaltschaft und teilen unsere Einschätzung mit, ob eine Gefahr für die Öffentlichkeit besteht. Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann, ob eine öffentliche Fahndung nötig ist – das kommt nur sehr selten vor.

13. Warum werden Patient*innen nicht dauerhaft geschlossen untergebracht?

Das Grundgesetz schützt das Recht auf Freiheit. Deshalb darf die Freiheit eines Menschen nur so weit und so lange eingeschränkt werden, wie es für den Schutz der Allgemeinheit wirklich nötig ist.

Am Anfang der Behandlung sind unsere Patient*innen in der Regel geschlossen untergebracht. Verläuft die Behandlung erfolgreich und sinkt die Gefahr weiterer schwerer Straftaten deutlich, prüfen wir schrittweise Lockerungen. Das ist keine freiwillige Entscheidung der Klinik, sondern eine gesetzliche Aufgabe des Maßregelvollzugs.

Lockerungen sind außerdem ein wichtiger Teil der Behandlung: Nur unter realen Bedingungen können wir prüfen, ob eine Patientin oder ein Patient stabil bleibt und mit den Anforderungen außerhalb der geschützten Station zurechtkommt.
Auch bei einer sehr sorgfältigen Prüfung bleibt ein Restrisiko. Manchmal entsteht kurzfristig eine Krise oder ein Konflikt, der vorher nicht erkennbar war. Eine Entweichung bedeutet deshalb nicht automatisch, dass die Entscheidung für die Lockerung falsch war – wir untersuchen jeden einzelnen Fall genau.

Eine dauerhaft geschlossene Unterbringung ist nur dann zulässig, wenn von einer Patientin oder einem Patienten weiterhin die Gefahr schwerer Straftaten ausgeht. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Behandlung nicht möglich ist oder trotz großer Anstrengungen nicht ausreichend wirkt. Solche Fälle gibt es auch bei uns in Emmendingen, sie sind aber selten.

14. Wann kann eine Patientin oder ein Patient entlassen werden?

Eine Entlassung ist erst möglich, wenn Fachleute und ein Gericht zu der Einschätzung kommen, dass keine erhebliche Gefahr für weitere schwere Straftaten mehr besteht.

Wir begleiten unsere Patient*innen oft über viele Jahre und schlagen eine Entlassung nur dann vor, wenn wir überzeugt sind, dass alles gut und stabil ist. Bei besonders schwerwiegenden Straftaten beauftragt das Gericht vor einer Entlassung zusätzlich ein externes Gutachten. So erhalten wir eine unabhängige Einschätzung von außen – auch, um eine gewisse Betriebsblindheit auszuschließen, von der auch wir nicht ganz frei sind.

15. Was passiert nach der Entlassung?

Nach der Entlassung stehen unsere Patient*innen in der Regel unter Führungsaufsicht. Das heißt: Eine Bewährungshelferin oder ein Bewährungshelfer begleitet sie und erteilt ihnen Auflagen. Viele werden weiterhin eng betreut, zum Beispiel durch:

  • die Fortsetzung der ambulanten Behandlung in unserer forensischen Ambulanz
  • betreutes Wohnen
  • Termine mit der Bewährungshilfe
  • regelmäßige Kontrollen auf Alkohol- und Drogenkonsum

Nach der Entlassung beginnt die eigentliche Bewährungsprobe. Jetzt müssen die Menschen selbst zeigen, dass sie ihre Erkrankung verstanden haben, die Behandlung annehmen und riskante Situationen vermeiden.

Unsere forensische Ambulanz begleitet die Patient*innen über einen längeren Zeitraum. Sie bietet nicht nur Termine in der Ambulanz an, sondern besucht die Menschen bei Bedarf auch zu Hause – so unterstützen wir sie dabei, auf ihrem guten Weg zu bleiben.

16. Wie erfolgreich ist die Behandlung?

Ziel des Maßregelvollzugs ist eine dauerhafte Stabilisierung. Viele ehemalige Patient*innen leben nach ihrer Entlassung dauerhaft straffrei, oft mit therapeutischer Unterstützung.

Manchen gelingt es, wieder voll in unserer Leistungsgesellschaft anzukommen. Andere finden ihren Platz in einem geschützten Umfeld und bereichern trotzdem – oder gerade deswegen – ihre Umgebung (Stichwort Recovery).

Die meisten blicken dankbar auf die Unterstützung zurück, die sie in der Klinik erfahren haben, und bleiben in ihrem neuen Umfeld stabil. Während der Bewährungszeit erleben manche eine Krise. Dann kann eine kurze, richterlich angeordnete Krisenintervention in der Forensik nötig werden – das passiert aber eher selten.

17. Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgt die Unterbringung?

Die Unterbringung beruht auf einer gerichtlichen Entscheidung. Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind § 63 und § 64 des Strafgesetzbuchs (StGB) sowie das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz des jeweiligen Bundeslandes.

Wichtig zu wissen: § 64 StGB gilt bei Patient*innen mit einer Suchterkrankung. Hier ist die Unterbringung zeitlich begrenzt – auf zwei Jahre plus zwei Drittel der Freiheitsstrafe. § 63 StGB gilt bei einer psychischen Erkrankung. Hier gibt es keine feste Höchstdauer.

18. Wie verläuft eine Behandlung im ZfP Emmendingen und welche Sicherheitsvorkehrungen gibt es?

Am Anfang der Behandlung kennen wir unsere Patient*innen noch nicht gut. Deshalb bringen wir sie zunächst auf einer geschlossenen Aufnahmestation unter, ohne Lockerungen. Nach und nach lernen wir ihr Krankheitsbild besser kennen und entwickeln daraus eine Behandlungsstrategie, die zu ihnen passt.

Diese Behandlungsstrategie setzen wir möglichst gemeinsam mit den Betroffenen um. Manchmal ist aber auch eine Behandlung gegen den Willen der Patientin oder des Patienten nötig, eine sogenannte Zwangsbehandlung. Über sinnvolle Maßnahmen sprechen wir dabei nie von oben herab, sondern nehmen die Vorbehalte und Ängste unserer Patient*innen stets ernst. Gelingt eine Einigung dennoch nicht, ordnet ein Gericht die Behandlung an.

Lockerungen erhalten unsere Patient*innen erst, wenn die Behandlung erkennbar wirkt und das Risiko für eine erneute Straftat sinkt. Das gesamte Team prüft dabei immer wieder neu, ob eine Lockerung unbedenklich ist. Wichtige Kriterien sind: Wie weit ist die Grunderkrankung – und damit die Gefährlichkeit – zurückgegangen? Akzeptiert die Person ihre Erkrankung und die Behandlung? Und gelingt es ihr, auf Alkohol und Drogen zu verzichten?

Auch räumlich und organisatorisch ist unsere Klinik auf Sicherheit ausgelegt: Die Stationen sind geschlossen, und das Personal dokumentiert und überwacht jeden Ausgang. Nach der Rückkehr sprechen wir mögliche Auffälligkeiten sofort im Gespräch mit der Patientin oder dem Patienten an.

Dabei ist die therapeutische Beziehung von zentraler Bedeutung: Nur wer eine Patientin oder einen Patienten gut kennt, erkennt Veränderungen im psychischen Befinden rasch. Im Zweifel nehmen wir eine Lockerung deshalb vorübergehend zurück, bis die Situation geklärt ist.

In der letzten Phase der Behandlung geht es um die Rückkehr in die Gesellschaft: um neue soziale Kontakte außerhalb eines kriminellen oder suchtbelasteten Umfelds und um Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Wie weit das im Einzelfall gelingt, ist unterschiedlich. Wir begleiten diesen Prozess intensiv, sowohl sozialarbeiterisch als auch therapeutisch.

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